Beitragssatz

Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bemessen sich nach einem Prozentsatz der beitragspflichtigen Bruttoeinnahmen. Bei Pflichtversicherten sind dies das Arbeitsentgelt, Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, das Arbeitseinkommen und sogenannte Versorgungsbezüge, wie z. B. Betriebsrenten.
Bei freiwillig Versicherten ist bei der Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Der Begriff der „gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“ umfasst alle Einnahmen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt sind, und zwar ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. freiwillig Versicherte zahlen dementsprechend zusätzlich Beiträge aus sonstigen Einnahmen, wie zum Beispiel aus Einnahmen aus Kapitalvermögen oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
Sowohl bei pflicht- als auch bei freiwillig versicherten Mitgliedern werden die Einkünfte insgesamt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (3.675 Euro) berücksichtigt. Die Beiträge werden im Regelfall paritätisch finanziert. Das bedeutet, sie werden je zur Hälfte von den Versicherten und von den Arbeitgebern bzw. der Rentenversicherung bezahlt. Ausnahmen gelten bei der Beitragsbemessung aus Versorgungsbezügen, bei einer Beschäftigung innerhalb der sogenannten Gleitzone und beim zusätzlichen Beitragssatz.
Seit dem 1. Juli 2005 wird in der gesetzlichen Krankenversicherung ein zusätzlicher Beitragssatz in Höhe von 0,9 Prozent der beitragspflichtigen Bruttoeinnahmen erhoben. Gleichzeitig wurden die übrigen Beitragssätze um 0,9 Prozent gesenkt. Die Versicherten tragen den zusätzlichen Beitragssatz allein. Das heisst, eine paritätische Beteiligung der Arbeitgeber – wie beim „normalen“ Krankenversicherungsbeitrag – gibt es nicht. Dadurch werden die Lohnnebenkosten verringert und die Betriebe um rund 4,5 Milliarden Euro jährlich entlastet. Das ist ein wichtiger Impuls für die Belebung des Arbeitsmarktes und zur Schaffung neuer Stellen.
Auch Rentnerinnen und Rentner leisten den zusätzlichen Beitragssatz. Das entspricht dem Solidaritätsprinzip in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dadurch wird die Rentenversicherung, aber auch die Arbeitgeber entlastet.