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Seit 1989 bestehen Arzneimittelfestbeträge, die die Versichertengemeinschaft der gesetzlichen Krankenversicherung vor überhöhten Arzneimittelpreisen schützen sollen. Festbeträge sind Höchstbeträge für die Erstattung von Arzneimittelpreisen durch die gesetzlichen Krankenkassen. Für vergleichbare und somit austauschbare, aber unterschiedlich teure Medikamente, wird ein einheitlicher, maximaler Erstattungsbetrag festgesetzt, der für alle Krankenkassen bindend ist, der so genannte Festbetrag. Verordnet der Arzt ein Arzneimittel, dessen Preis über dem Festbetrag liegt, muss der Patient den Differenzbetrag zusätzlich entrichten. Gegenwärtig existieren Festbeträge für über 24.100 Arzneimittelpackungen (sprich verschiedene Fertigarzneimittel unter Berücksichtigung von Wirkstärken, Packungsgrössen und Darreichungsformen). Ab 2005 erstattet die gesetzliche Krankenversicherung für Zahnersatz-Maßnahmen nur noch diagnoseabhängige Festzuschüsse zu den Kosten. Die Festzuschüsse beziehen sich nicht auf die vom Zahnarzt empfohlene Versorgung, sondern lediglich auf einen Festbetrag, der diagnoseabhängig festgelegt wird und der dem gesetzlich Krankenversicherten lediglich eine „ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung“ bietet. Die Festbeträge werden jährlich überprüft und neu festgelegt. Die bereits in 2004 bekannte Bonus-Regelung, nach der statt der 50% Zahnersatz zusätzlich bis zu 15% bezogen werden konnten, wenn das Bonusheft über 10 Jahre lückenlos geführt wurde, gilt ab 2005 in veränderter Form: hier nämlich beziehen sich die zusätzlichen 15% auf den Festzuschuss, nicht wie bisher auf den erstattungsfähigen Rechnungsbetrag.
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