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Zahnärzte rechnen ihr Honorar bei Privatpatienten nach der GOZ 88: Gebührenordnung für Zahnärzte vom 12. Oktober 1987 ab. Es wird grundsätzlich zwischen "persönlichen Leistungen" des Zahnarztes und "medizinisch-technischen Leistungen" unterschieden. Für persönliche Leistungen darf das 1- bis 2,3-fache (Schwellenwert) des Gebührensatzes berechnet werden. Ein Überschreiten des Schwellenwertes bis höchstens zum 3,5-fachen Satz ist nur dann zulässig, wenn der Zahnarzt dies schriftlich begründet. Für medizinisch-technische Leistungen der GOZ darf das 1- bis 1,8-fache des Gebührensatzes berechnet werden. Ein Überschreiten des Schwellenwertes bis zum 2,5-fachen Gebührensatz ist auch hier nur mit einer schriftlichen Begründung möglich. Für Laboruntersuchungen darf das 1- bis 1,15-fache des Gebührensatzes berechnet werden. Ein Überschreiten des Schwellenwertes bis zum 1,3-fachen Gebührensatz muss ebenfalls schriftlich begründet werden. Im Rahmen der Gebührenordnung sind aber auch freie Honorarforderungen möglich. Diese so genannte Abdingung, die zwischen Zahnarzt und Ihnen als Patienten schriftlich zu treffen ist, muss die Feststellung enthalten, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen (z.B. private Krankenversicherung, Beihilfe) möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Mehrkosten, die durch eine abweichende Honorarvereinbarung entstanden sind, werden nur anerkannt, wenn sie der Art und Höhe nach angemessen sind. Einige Versicherungen bieten Tarife an, in denen auch die begründete Abrechnung über den oben beschriebenen Höchstsätzen akzeptiert wird. Dies kann für Sie u.a. dann wichtig werden, wenn Sie sich oft im Ausland aufhalten, weil dort die deutsche Gebührenordnung und damit auch Ihre Höchstsätze nicht gilt.
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