Jahresarbeitsentgeldgrenze (JAEG)

Die JAEG entscheidet darüber, ob Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit vorliegt. Sie wird aus diesem Grunde auch Versicherungspflichtgrenze genannt.

Sie wird zum Ersten eines jeden Jahres vom Bundesarbeitsministerium neu festgelegt.

Zum Jahresarbeitsentgelt zählen alle Einkünfte aus dem Beschäftigungsverhältnis, die regelmässig anfallen. Dazu gehören neben dem Arbeitsentgelt

vermögenswirksame Leistungen
Bereitschaftsdienstvergütungen für Klinikpersonal
Sonderzahlungen (Weihnachts- und Urlaubsgeld, 13. und 14. Gehalt)
Nicht auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze sind anzurechnen

Vergütungen für Überstunden
Fahrtkostenersatz
Zuschläge für Nacht-, Sonn- u. Feiertagsarbeit
Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden
pauschal bestimmte Direktversicherungsbeiträge