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Die JAEG entscheidet darüber, ob Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit vorliegt. Sie wird aus diesem Grunde auch Versicherungspflichtgrenze genannt.
Sie wird zum Ersten eines jeden Jahres vom Bundesarbeitsministerium neu festgelegt.
Zum Jahresarbeitsentgelt zählen alle Einkünfte aus dem Beschäftigungsverhältnis, die regelmässig anfallen. Dazu gehören neben dem Arbeitsentgelt
vermögenswirksame Leistungen Bereitschaftsdienstvergütungen für Klinikpersonal Sonderzahlungen (Weihnachts- und Urlaubsgeld, 13. und 14. Gehalt) Nicht auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze sind anzurechnen
Vergütungen für Überstunden Fahrtkostenersatz Zuschläge für Nacht-, Sonn- u. Feiertagsarbeit Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden pauschal bestimmte Direktversicherungsbeiträge
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