Mutterschutzfristen

Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor und endet im Normalfall acht Wochen, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten 12 Wochen nach der Entbindung.

Sechs Wochen vor der Geburt des Kindes dürfen Sie als werdende Mutter nur noch dann beschäftigt werden, wenn Sie selbst ausdrücklich erklärt haben, dass sie weiter arbeiten möchte. Es steht Ihnen frei, diese Entscheidung jederzeit rückgängig zu machen.
Während der Schutzfristen nach der Entbindung besteht für Sie ein absolutes Beschäftigungsverbot, d.h. in dieser Zeit dürfen Sie auch dann nicht beschäftigt werden, wenn Sie dazu bereit wären.

Vorsorgeuntersuchungen in einer Schwangerschaft sind ärztliche Massnahmen die aus den einschlägigen Tarifen der privaten Krankenversicherer erstattet werden.

Während der gesetzlich festgelegten Mutterschutzfristen sind Leistungen aus der Kranken-tagegeldversicherung ausgeschlossen. Frauen in der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Mutterschaftsgeld. Die private Krankenversicherung sieht solche Leistungen nicht vor. Nicht berufstätige Frauen, selbständige Frauen mit Krankentagegeldanspruch und selbständige Frauen ohne Krankentagegeldanspruch erhalten kein Mutterschaftsgeld und haben eine Beitragspflicht während des Bezugs von Erziehungsgeld. Ausnahmen sind Arbeitnehmerinnen. Sie erhalten ein einmaliges Mutterschaftsgeld.

Damit Sie bei einer Wiederaufnahme Ihrer Berufstätigkeit die private Vollversicherung problemlos weiterführen können, sollten Sie für die Dauer der Familienversicherung Ihren Versicherungsschutz in eine Anwartschaftsversicherung umwandeln. Im Rahmen der Kindernachversicherung sollten Sie dann auch für das neugeborene Kind eine Anwartschaftsversicherung abschließen, da nach Ende des Erziehungsurlaubs in der Regel kein Anspruch auf Familienversicherung mehr gegeben ist.