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Wenn Sie als Versicherungsnehmer oder eine der versicherten Personen die vorvertragliche Anzeigepflicht schuldhaft verletzen, das heisst, schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben über Ihre bzw. seine Gesundheitsverhältnisse machen, kann das jeweilige PKV-Unternehmen vom Vertrag zurücktreten. Eine Anzeigepflichtverletzung liegt auch vor, wenn Sie als Versicherter Erkrankungen, die zwischen Antragstellung und Annahme des Vertrages auftreten, nicht unverzüglich nachmeldet. Ein Leistungsanspruch besteht nicht, wenn die verschwiegenen Erkrankungen im Zusammenhang mit einem zwischenzeitlich eingetretenen Versicherungsfall stehen.
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