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Unter dem Sachleistungsprinzip in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versteht man die Bereitstellung von Leistungen durch die Krankenkasse. Der Patient, entweder das Krankenkassenmitglied oder ein mitversicherter Familienangehöriger, nimmt dabei Leistungen zur Krankenbehandlung in Anspruch, ohne dafür eine Rechnung vom Leistungserbringer zu erhalten.
Im Sachleistungsprinzip erfüllt die Krankenkasse ihre Leistungspflicht in "Naturalien" - im Gesundheitssektor durch die Bereitstellungen von medizinischen Sachleistungen. Im Kontrast dazu steht die Kostenerstattung, bei der die Krankenkasse ihre Leistungspflicht mit Geldzahlungen erfüllt, indem sie den Versicherten die Ausgaben nach den vereinbarten Tarifbedingungen ersetzt, die ihnen für ärztliche Leistungen, Medikamente usw. entstanden sind.
Alle Versicherten, die ihren Status durch eine elektronischen Gesundheitskarte, Krankenversicherungskarte, Krankenschein, Überweisungsschein oder einen anderen Berechtigungsausweis nachweisen, haben Anspruch auf eine Behandlung im Sachleistungssystem, ohne dafür eine Rechnung zu erhalten.
Ein Teil der erbrachten Leistungen, beispielsweise für Medikamente oder Krankenhausbehandlungen, wird dem Leistungserbringer dabei in der Höhe bezahlt, die vertragliche Vereinbarungen vorsehen. Beispielsweise haben Apotheker den Krankenkassen einen gesetzlich festgelegten Rabatt auf die Arzneimittelfestpreise einzuräumen. Krankenhäuser schliessen Verträge mit den Krankenkassen über die Höhe der Vergütung.
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