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Wartezeitanrechnung bzw. -erlass wird in folgenden Fällen gewährt: · Bei unmittelbarem Übertritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung wird die zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet · Auf Grund einer ärztlichen Untersuchung können die Wartezeiten erlassen werden.
Viele private Versicherungen erlassen die Wartezeiten auch auf Grund der Anerkennung einer anderen privaten Versicherung als Vorversicherung.
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